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   BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87   

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BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87 (https://dejure.org/1989,1581)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1989 - 5 C 27.87 (https://dejure.org/1989,1581)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 (https://dejure.org/1989,1581)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Wunschstudium - Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 7 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 156
  • NVwZ 1990, 63
  • FamRZ 1990, 442
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Der Bundesgesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Studienabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne gesetzliche Zwischenlösungen nach dem "Alles-oder-Nichts"-Prinzip ausgestaltet (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

    Aus diesem Umstand zieht der obengenannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Folgerung, daß die interessenwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen aufnehmen muß, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes zu genügen (vgl. auch BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

  • VG Göttingen, 24.05.2012 - 2 A 122/11

    Lückenlose Bewerbung; Bewerbung; wichtiger Grund; Parkstudium; Wunschstudium

    Voraussetzung für die Annahme eines Parkstudiums ist ferner der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen und nicht lediglich die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken (BVerwG, Urteil vom 22.6.1989 -5 C 27/87-, BVerwGE 82, 156, m.w.N.).

    "Das Bundesverwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend siehe Urteil vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 16 ff mit Einzelnachweisen), der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für notwendig erachtet, dass der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze fortdauernd und lückenlos wahrnimmt.

    Zum einen verbieten die diesen Grundsatz tragenden Zweckerwägungen unmittelbar, "Bewerbungen um einen Studienplatz im Wunschstudium auch dann zu verlangen, wenn sie sich als von vornherein aussichtslos darstellen" (BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 18).

    In den höchstrichterlichen Entscheidungen, die darauf abstellen, dass "die einmalige Nichtteilnahme des NC-Studienplatzbewerbers am Vergabeverfahren" förderungsunschädlich ist (etwa BVerwG vom 12.03.1987 a. a. O., RdNr. 15, Beschluss vom 04.06.1987 Az. 5 B 134/86, Buchholz 436.36, § 7 BAföG Nr. 62, Beschluss vom 29.09.1987, Az. 5 B 3/86 RdNr. 3, Urteil vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 20 und Urteil vom 08.03.1990 a. a. O., RdNr. 20) gab es keinen Anlass, "die Bedeutung der fortlaufenden Bewerbung um eine Zulassung zum Wunschstudium weiterhin rechtsgrundsätzlich zu klären" (BVerwG vom 29.09.1987 a. a. O., RdNr. 3).

    Stellt sich eine Bewerbung als "von vorneherein aussichtslos" dar, kann sie nicht zur Voraussetzung der Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Studienfachwechsel gemacht werden (siehe BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 18).

    ....Auch wenn das mehrfache Auslassen der Bewerbung um einen Studienplatz im bundesdeutschen Auswahlverfahren als Pflichtverstoß gewertet wird - was das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 12.03.1987 a. a. O. RdNr. 15 und vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 20 offen lässt - "wäre dieser nicht von solcher Art und solchem Gewicht", dass er den Ausschluss des Klägers "von jeder Förderung des Wunschstudiums" nach zwei Semestern Parkstudium "rechtfertigen könnte" (BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 22).".

  • VG Bayreuth, 24.08.2009 - B 3 K 08.803
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend siehe Urteil vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 16 ff mit Einzelnachweisen), der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für notwendig erachtet, dass der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze fortdauernd und lückenlos wahrnimmt.

    Zum einen verbieten die diesen Grundsatz tragenden Zweckerwägungen unmittelbar, "Bewerbungen um einen Studienplatz im Wunschstudium auch dann zu verlangen, wenn sie sich als von vornherein aussichtslos darstellen" (BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 18).

    In den höchstrichterlichen Entscheidungen, die darauf abstellen, dass "die einmalige Nichtteilnahme des NC-Studienplatzbewerbers am Vergabeverfahren" förderungsunschädlich ist (etwa BVerwG vom 12.03.1987 a. a. O., RdNr. 15, Beschluss vom 04.06.1987 Az. 5 B 134/86, Buchholz 436.36, § 7 BAföG Nr. 62, Beschluss vom 29.09.1987, Az. 5 B 3/86 RdNr. 3, Urteil vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 20 und Urteil vom 08.03.1990 a. a. O., RdNr. 20) gab es keinen Anlass, "die Bedeutung der fortlaufenden Bewerbung um eine Zulassung zum Wunschstudium weiterhin rechtsgrundsätzlich zu klären" (BVerwG vom 29.09.1987 a. a. O., RdNr. 3).

    Stellt sich eine Bewerbung als "von vorneherein aussichtslos" dar, kann sie nicht zur Voraussetzung der Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Studienfachwechsel gemacht werden (siehe BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 18).

    Auch wenn das mehrfache Auslassen der Bewerbung um einen Studienplatz im bundesdeutschen Auswahlverfahren als Pflichtverstoß gewertet wird - was das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 12.03.1987 a. a. O. RdNr. 15 und vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 20 offen lässt - "wäre dieser nicht von solcher Art und solchem Gewicht", dass er den Ausschluss des Klägers "von jeder Förderung des Wunschstudiums" nach zwei Semestern Parkstudium "rechtfertigen könnte" (BVerwG vom 22.06.1989, Az. 5 C 27/87 a. a. O., RdNr. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, FamRZ 1990, 442 (443) m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO. mit Hinweis auf Urteil vom 2. Juli 1987 - 5 C 17.85 -, FamRZ 1988, 110 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO. m.w.N.

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

    Die Forderung, der Auszubildende müsse grundsätzlich die ihm zur Verfügung stehenden Zulassungschancen im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze fortdauernd und lückenlos wahrnehmen, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich in bezug auf das Wunschstudium des Auszubildenden erhoben (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch der Interessen des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ; 82, 156 ).
  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

    Wie in der Rechtsprechung des Senats inzwischen geklärt ist, läßt der vorbezeichnete Grundsatz Ausnahmen zu (BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).
  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).
  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Als wichtiger Grund ist allgemein anerkannt, wenn dem Auszubildenden eine Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [196]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 27/87 - BVerwGE 82, 156 [158]; Urt. v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, FamRZ 1986, 932).
  • BVerwG, 09.06.1992 - 5 B 29.92

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des Studiengangs -

    Für einen Fachrichtungswechsel aus einem derartigen Studium in das Wunschstudium des Auszubildenden ist in dieser Rechtsprechung geklärt, daß der Wegfall der Zulassungsbeschränkung für das Wunschstudium nicht zur Anerkennung eines die Förderung dieses Studiums rechtfertigenden wichtigen Grundes führt, wenn, wie dies beim Kläger der Fall ist, das Parkstudium zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels bereits länger als vier Semester gedauert hat (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]; 82, 163 ; Urteile vom 6. November 1989 - BVerwG 5 C 36.88 - und vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ) und auch nicht das Wunschstudium durch Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium verkürzt worden ist (s. Urteil vom 16. Mai 1990 ).
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

  • VG Gera, 25.01.2023 - 6 K 1293/22

    Ausbildungsförderung; Förderanspruch nach Wechsel des Studiengangs; Verlängerung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 4 MC 266/12

    Glaubhafte Darlegung der Gründe für einen Fachrichtungswechsel als Voraussetzung

  • BVerwG, 25.08.1993 - 11 B 38.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Göttingen, 27.08.2020 - 2 B 141/20

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Eignungsmangel; Fachrichtungswechsel;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 7 S 2523/91

    "Wichtiger Grund" zum Fachrichtungswechsel iSd BAföG § 7 Abs 3, wenn während

  • BVerwG, 24.08.1990 - 5 B 68.90

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1990 - 16 A 2675/89

    Studiumswechsel; Parkstudium; Wunschstudium; Wichtiger Grund für Studiumswechsel;

  • VG München, 25.11.2010 - M 15 K 09.1911

    Kein unverzüglicher Fachrichtungswechsel, wenn dieser an einer anderen Hochschule

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